Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind oder der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen.
Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem
- Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (und unter Umständen auch gegenüber der Mutter),
- Erbansprüche des Kindes und
- unter Umständen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (zum Beispiel wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist).
Hinweis: Sie können Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft haben. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aber nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.