Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden.
Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).
Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:
- Pferde (einschl. Fohlen, dazu gehören Groß- und Kleinpferde und Ponys)
- Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
- Schweine (einschließlich Mini-, Hängebauch- und Microschweine)
- Schafe - zu beachten ist:
- Schafe die bis 9 Monate alt sind, sind meldepflichtig
- Schafe die 10 Monate alt und älter sind, sind melde- und beitragspflichtig
- Hühner einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
- Truthühner/Puten einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
- Bienen und Ableger (wenn nicht über einen Imkerverein gemeldet, der entweder dem Landesverband Badischer Imker e.V. oder dem Landesverband Württembergische Imker e.V. angeschlossen ist)
Ausnahmen:
- Tierhalter mit bis zu 25 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten
- Gefangen gehaltene Wildtiere
- Tiere, die dem Land BW gehören
- Tiere, die nur vorübergehend (bis zu 6 Mon.) in BW stehen und in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist nach Aufforderung nachzuweisen
- Tiere, die im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate gehalten werden (z.B. Tierklinik, Beritt)
Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.