Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet:
Allgemeine Voraussetzungen:
- Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, grundsätzlich also über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfügen.
- Es werden nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind.
- Es werden nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird.
- Es muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
Nachfolgende Voraussetzungen dienen dazu, die Wissenschaftsfreiheit sicherzustellen:
- Die nichtstaatliche Hochschule muss sicherstellen, dass Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen.
- Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber müssen ausgeschlossen sein.
- Die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule müssen transparent und eindeutig geregelt sein.
- Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können.
- Es muss eine akademische Selbstverwaltung bestehen, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt wird.
- Die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss gesichert sein.
- Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen.
- Zudem soll sichergestellt sein, dass die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.
Voraussetzungen, welche die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der nichtstaatlichen Hochschule sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LHG (Lehre, Studium und Forschung) erforderlich sind:
- Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden.
- Die Hochschule verfügt über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht.
- Die Hochschule ermöglicht nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs.
- Die Hochschule ermöglicht nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LHG angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
Sicherheitsleistung:
- Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann. Der Träger muss dafür eine Sicherheitsleistung nachweisen (z.B. Nachweis über ausreichendes Kapital, Versicherung, Bankbürgschaft oder Grundschuld).
Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen.