Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren beantragen

Um aktiv am Umweltschutz teilzuhaben, müssen die Bürgerinnen und Bürger an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren mit besonderer Tragweite mitwirken können.
Deshalb gibt es in den nachfolgend geschilderten Verfahren die Möglichkeit, sich zu informieren und am Entscheidungsprozess teilzuhaben.

Voraussetzungen

Die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht unter anderem bei:

  • wichtigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren,
  • atomrechtlichen Genehmigungsverfahren,
  • Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz,
  • Planfeststellungsverfahren und
  • wasserrechtlichen Bewilligungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren.

Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungsverfahren verpflichtend ist, soll die Öffentlichkeit schon vor der Antragsstellung beteiligt werden ("frühe Öffentlichkeitsbeteiligung").

Zuständige Stelle

die Behörde, die auch das zugrundeliegende Verfahren betreut

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde macht bekannt, welches Vorhaben geplant ist und in welchem Zeitraum der Zulassungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden kann.
Die einzelne Person hat ebenso wie juristische Personen und Vereinigungen die Gelegenheit, Einwendungen abzugeben. Teilweise finden Erörterungstermine statt. Bei denen besprechen Behörde und Vorhabenträger öffentlich die Einwendungen.
In jedem Fall werden die Einwendungen von der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

In Verfahren mit früher Öffentlichkeitsbeteiligung wird informiert über

  • das Vorhaben,
  • seine geplante Verwirklichung und
  • die voraussichtlichen Auswirkungen.

Anhand dieser Informationen besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

Fristen

Die jeweiligen Fristen werden von der Behörde bekanntgemacht.

Erforderliche Unterlagen

Einwendungen und Anmerkungen können mit entsprechenden Unterlagen belegt werden.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Zeiträume werden im Einzelfall bekannt gemacht.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Bei Vorhaben, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend ist, ist § 18 UVPG die Rechtsgrundlage.

Freigabevermerk

31.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg