Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen

Das Genossenschaftsregister ist im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abrufbar.

Voraussetzungen

keine

Zuständige Stelle

  • für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
  • für das elektronische Datenabrufverfahren: das Gemeinsame Registerportal der Länder

Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.

Verfahrensablauf

Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.

Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister sowie in die dazu eingereichten Dokumente unter www.handelsregister.de ist kostenfrei.

Vertiefende Informationen

Gemeinsames Registerportal der Länder

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

kein

Freigabevermerk

15.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg