Das Genossenschaftsregister ist über das Internet abrufbar.
Auskünfte können Sie elektronisch über das Gemeinsame Registerportal der Länder erhalten.
Das Genossenschaftsregister ist über das Internet abrufbar.
Auskünfte können Sie elektronisch über das Gemeinsame Registerportal der Länder erhalten.
Eine Einsicht in das Genossenschaftsregister ist jeder Person zu Informationszwecken gestattet.
Eine Einsichtnahme brauchen Sie nicht begründen.
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Für reine Recherchen brauchen Sie sich nicht registrieren.
Wenn Sie kostenpflichtige Angebote wahrnehmen, müssen Sie sich registrieren.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
keine
Stand: 17.09.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg