Wohnungsbau – Besondere Förderung von Mitarbeiterwohnraum beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können i eine besondere Förderung für Mitarbeitende eines Unternehmens oder mehrerer bestimmter Unternehmen erhalten.

Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.

Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei:

  • energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
  • Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
  • zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.

Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt und zinslos.
Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

Der geförderte Mietwohnraum ist für einen bestimmten Zeitraum vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Mitarbeitenden gebunden (Sonderbindung).

Hinweis:
Die Mietenden können den Wohnraum weiterhin nutzen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen aufgelöst wurde. Sie können die Förderung nicht beantragen, wenn Sie Mitarbeiterwohnraum für Landesbedienstete schaffen möchten.

Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.

Voraussetzungen

Wohnberechtigte Haushalte sind:

  • Haushalte mit geringem Einkommen (Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins) und
  • Mitarbeitende eines Unternehmens, auch Auszubildende der jeweiligen Unternehmen.

Sie müssen den geförderten Wohnraum den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete überlassen. (Mietbindung).

Voraussetzungen für die Förderung sind :

  • Sie müssen einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorlegen
  • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz (Teil 3 Nummer 1.2).
  • Sie müssen eine angemessene Eigenleistung in Form von Eigenkapital erbringen.
  • Der Effizienzhaus-Standard KfW 55 muss erfüllt sein.

Zuständige Stelle

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).

Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Ist der Förderantrag begründet, erteilt Ihnen die L-Bank einen Förderbescheid (Förderzusage).

Die L-Bank gewährt danach die Förderung in Gestalt von Zuschüssen oder Darlehen.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung:

Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

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Kosten

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2020 freigegeben.