Als Tierärztin oder Tierarzt mit ausländischem Abschluss können Sie Ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Dazu müssen Sie eine vorübergehende Berufserlaubnis beantragen.
Die Erlaubnis wird mit folgenden Beschränkungen erteilt:
- Sie kann jederzeit widerrufen werden.
- Sie gilt nicht für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel Schlachttier- und Fleischuntersuchung, amtstierärztliche Aufgaben).
- Sie gilt nur für eine unselbständige Tätigkeit (zum Beispiel als Assistenz in einer Tierarztpraxis, als Angestellte oder Angestellter in einem Institut).
- Sie hängt von der gültigen Aufenthaltsgenehmigung ab.
- Sie ist auf das jeweilige Arbeitsverhältnis beschränkt (bei einer Anstellung als Praxisassistent oder Praxisassistentin gilt die Erlaubnis nur für eine Tätigkeit in genannter Praxis).
- Sie ist auf maximal vier Jahre beschränkt und kann nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Umständen verlängert werden.