Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
- die Halterin oder der Halter des Tieres sind
- die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
- zeitweilig das Tier beaufsichtigen
- beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
- Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
- Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
- Beschäftigte in der Fischerei,
- Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
- mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
- Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
- Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.
Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.