Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Wenn Sie nachweispflichtig sind und weniger 20t pro Jahr und Abfallart erzeugen, können Sie Ihren Abfall über den Sammelnachweis eines Beförderers organisieren. Dieser nimmt für Sie am elektronischen Nachweisverfahren teil.