Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat/Lebenspartnerschaft neu beantragen

Hat sich nach der Eheschließung/eingetragenen Lebensgemeinschaft Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Herstellung dauert höchstens 72 Stunden. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-) Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Voraussetzungen

Eheschließung/Lebenspartnerschaft

Zuständige Stelle

die Passbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind

Passbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Auslandsdeutsche

  • Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • Für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Fristen

schnellst möglich

Erforderliche Unterlagen

  • alter Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Kosten

  • für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00/EUR 82,00 (ab 1. März 2017)
    • Personen, unter 24 Jahren: EUR 37,50/EUR 59,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Behörde die Ausstellung außerhalb der Dienstzeiten vornehmen muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie z.B. die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Pässe des Expressverfahrens: drei Werktage

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie in den Kapiteln "Reisepass beantragen" und "Heirat".

Für Sie zuständige Stellen