Anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dürfen die bautechnische Prüfung vornehmen, die in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) für bestimmte Bauvorhaben vorgesehen ist.
Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik darf nur tätig werden, wer als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt oder aufgrund der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt ist. Das sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und aus Staaten der Europäischen Union.
Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, die bereits in einem anderen Bundesland anerkannt wurden und ihren Geschäftssitz nach Baden-Württemberg verlegen möchten, können ohne Anerkennungsverfahren als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine/einen in einem anderen Bundesland anerkannte/anerkannten Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, die/der ihren/seinen Geschäftssitz nicht nach Baden-Württemberg verlegen will, für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.
Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz
Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz niedergelassen sind und dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure tätig werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gegebenenfalls müssen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde beantragen. Die Behörde bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs erfüllen.