Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Ehegatten
- Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Ehe im Wesentlichen entspricht.
Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Ehegatten und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und
- in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.