Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.
In besondern Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle (KVJS Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit) das Arbeitsverhältnis kündigen.