Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in den meisten Fällen sechs Wochen lang weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Krankengeld bestehen bei:
- andauernder Arbeitsunfähigkeit oder
- stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung
Höhe
- 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt
- Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 116,38 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2023) begrenzt.
Die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt können Sie ausgleichen. Dazu können Sie sich über individuelle Tarife bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern.
Dauer
- Krankengeld können Sie innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen beziehen.
Nach Ablauf der drei Jahre können Sie wegen derselben Krankheit Krankengeld nur dann beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig waren und
- nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und gearbeitet haben oder
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Achtung: Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn Sie
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
- eine Altersrente,
- ein Ruhegehalt oder
- ein Vorruhestandsgeld beziehen.
Die Zahlung beginnt an dem Tag, an dem das Einkommen wegfällt - also in den meisten Fällen nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung.