Für die Änderung an einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich, wenn durch die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungsbedürftigen Anlage erheblich sein können. Eine Genehmigung ist immer auch dann erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage die für eine Genehmigungspflicht maßgebliche Leistungsgrenze oder Anlagegröße erstmals erreicht wird. Zudem ist stets eine Genehmigung erforderlich, wenn die Änderung für sich genommen bereits die maßgebliche Leistungsgrenze für eine Genehmigungspflicht nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreicht.
Die geplante wesentliche Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage ist bei der für die geänderte Anlage zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Von Seiten der Genehmigungsbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren überprüft, ob durch die geänderte Anlage weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Einer Genehmigung bedarf es dann nicht, wenn die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist. Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der bestehenden Genehmigung ausgetauscht werden.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist diese dennoch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.