Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie zum Beispiel das Abitur selbst zu erteilen.
Sie gilt in der Regel unbefristet.
Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie zum Beispiel das Abitur selbst zu erteilen.
Sie gilt in der Regel unbefristet.
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat.
Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule schriftlich. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
Die handschriftliche Unterschrift des Schulträgers oder einer vertretungsberechtigten Person ist erforderlich.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Rechtzeitig in Absprache mit der zuständigen Stelle.
Lagen der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereits bei Genehmigung Ihrer Ersatzschule vor, müssen Sie keine weiteren Unterlagen Ihrem Antrag auf staatliche Anerkennung beifügen.
keine
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist möglich.
Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM):
Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM):
13.05.2024 Kultusministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg