Als Arbeitgeber müssen Sie bei Lohnzahlungen die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person berechnen, für sie vom Arbeitslohn einbehalten und an das zuständige Finanzamt zahlen.
Besteuerungsmerkmale sind beispielsweise Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und eingetragene Freibeträge. Diese Daten sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert.
Sie als Arbeitgeber müssen Ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden und regelmäßig deren ELStAM abrufen.
Die abgerufenen ELStAM müssen Sie solange verwenden, bis
- die Finanzverwaltung geänderte ELStAM zum Abruf bereitstellt (Sie erhalten dann eine Benachrichtigung per E-Mail) oder
- Sie die Finanzverwaltung über die Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses elektronisch informieren.
Achtung: Der Arbeitslohn von Teilzeitkräften und Aushilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Dann können Sie auf den Abruf der ELStAM verzichten. Wenn Sie beispielsweise einen Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Minijobs beschäftigen, sind die pauschalen Beiträge zur Lohnsteuer sowie zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzumelden.