Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.
Arbeitslohn sind beispielsweise
- Barvergütungen,
- Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und
- andere geldwerte Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung).
Es kommt dabei nicht darauf an, ob
- es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
- ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder
- unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.
Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere
- Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
- Ihre Steuerklasse.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise
- der Grundfreibetrag,
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
- die Vorsorgepauschale.
Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie
- eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
- die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).