Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Ihren Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.
Die Art und Höhe der Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben, bei umschlossenen Strahlern zusätzlich die Strahler-Nummer und gegebenenfalls die Nummer der Bauartzulassung.