Voraussetzungen
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Sie leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt sowie der Ihrer Angehörigen ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
Hierzu gehört, dass Sie
- zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind und
- Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen (Bescheinigung Ihres Finanzamtes).
- Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder haben einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Krankenversicherungsschutz.
- Sie haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen eingezahlt.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Es liegen kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen.
Hinweis: Zur Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zählen auch:
- Zeiten, in denen Sie einen anderen Aufenthaltstitel hatten, sich aber aus beruflichen Gründen im Ausland aufhielten
Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Sind Sie für längere Zeit im Ausland, kann Ihnen die Ausländerbehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie dürfen jedoch innerhalb der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren nicht länger als zehn Monate aus beruflichen Gründen im Ausland verbringen.
- bis zu vier Jahre in folgenden Fällen:
Sie hatten bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Diese ist nur ungültig geworden, weil Sie
- aus der EU ausgereist sind oder
- in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines oder einer langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben.
- Zeiten, in denen Sie in Deutschland studiert oder eine Berufsausbildung absolviert haben
Diese können Sie zur Hälfte anrechnen lassen.
- Zeiten, in welchen Sie freizügigkeitsberechtigt waren.
- der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.
Folgende Personen können keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten:
- Personen, die schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine vergleichbare Erlaubnis erhalten haben
- Flüchtlinge, Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und ausländische Staatsangehörige, die nur einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes gestellt haben
- Personen, die sich zu Ausbildungszwecken oder für sonstige nur vorübergehende Zwecke in Deutschland aufhalten
- Diplomaten und andere Personen, die vor allem nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen
Hinweis: Wenn Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können, gilt das auch für Ihre nach Deutschland nachgezogenen Familienangehörigen.