Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.
Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,
- an welchem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
- sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.