Allgemeine Informationen:
Das Bürgerbüro (Telefon 07242/9514-350) ist auch Fundbüro für den Bereich der Stadt Rheinstetten. Wenn Sie also in Rheinstetten etwas gefunden oder verloren haben, kommen Sie ins Bürgerbüro.
Fundanzeigen:
Fundanzeigen erfolgen schriftlich, mündlich oder telefonisch.
Ist ersichtlich, wer Eigentümer eines gefundenen Gegenstandes ist, so wird dieser von der Stadt Rheinstetten benachrichtigt.
Aufbewahrungsfristen/Versteigerung/Online-Verkauf:
Fundsachen werden 6 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist steht dem Finder das Recht zu, den Gegenstand zu erwerben. Fundsachen, die in der genannten Frist nicht abgeholt werden, können von den Fundbüros öffentlich versteigert, frei verkauft oder verschenkt (z.B. für caritative Zwecke) werden.
Die Stadt Rheinstetten ist nicht als Unternehmer, bzw. als gewerblicher Anbieter tätig. Die Regelungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 c) ff. BGB) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht.
Nach dem Kauf eines Artikels ist ein Umtausch nicht mehr möglich. Der Käufer erhält weder eine Garantie noch Gewährleistung. Es wird keine Haftung übernommen und nicht für etwaige Folgeschäden gehaftet. Rechte auf Ansprüche eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Finderlohn:
Der gesetzlich vorgeschriebene Finderlohn beträgt 5 % bei einem Wert der Fundsache bis zu 500 EUR und 3 % bei einem Wert über 500 EUR. Der Finder kann ihn vom Eigentümer verlangen.
Fahrräder:
Um die gefunden Fahrräder dem richtigen Eigentümer zurückgeben zu können, ist es wichtig, dass Sie die Marke und Farbe, besser auch noch die Fahrradrahmennummer Ihres Fahrrades kennen.
Rechtliche Grundlagen:
Das Fundrecht richtet sich nach den §§ 965 - 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gebühren:
Verwaltungsgebühr bei Sachen bis zu 500 Euro Wert 2 % des Wertes, mindestens jedoch 5,00 Euro.