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Sie möchten in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt oder niedergelassene Rechtsanwältin arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder können es - je nach Angebot - im Internet herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen haben.
vier bis sechs Wochen
Sie müssen der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung über Ihre Berufszugehörigkeit von der zuständigen Stelle im Herkunftsstaat vorlegen.
Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft
Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammern Baden-Württemberg haben dessen ausführliche Fassung am 28.04.2015 freigegeben.