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Beschäftigte, die Arbeitslohn erhalten, müssen in der Regel in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen gelten verschiedene Ausnahmen.
Auch für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen müssen Sie die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen üblichen Meldungen erstellen.
Es gibt vor allem folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
Geringfügig entlohnte Minijobs
Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen von 450 Euro nicht überschreiten.
Studierende als Praktikanten und Praktikantinnen
Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant oder die Praktikantin während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 07.08.2017 freigegeben.